MAWI Chemie GmbH & Co. KG
Chenover Strasse 3, D-67117 Limburgerhof
Allgemeine Angebots-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
I) Allgemeines
1. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ausschließlich zur Verwendung gegenüber Unternehmen i.S.d. §310 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmt.
2. Wir liefern ausschließlich auf Grundlage nachfolgender Liefer- und Zahlungsbedingungen. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Käufers widersprechen wir
ausdrücklich. Sie verpflichten uns nur, wenn wir uns ausdrücklich und schriftlich mit ihnen einverstanden erklären.
3. Unsere Angebote sind freibleibend. Abmachungen, die mündlich durch unseren Außendienst getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer
schriftlichen Bestätigung.
4. In Angeboten und technischen Unterlagen genannte Daten, Maße u.a. sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet
sind.
II) Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die von uns genannten Preise verstehen sich, soweit nicht anders schriftlich vereinbart wurde, ab Werk oder Auslieferungslager. Unsere Lieferungen erfolgen
inklusive Einwegverpackung, entsprechend unserer Wahl. Entsorgungskosten der Leerverpackung gehen zu Kosten des Käufers. Die gesetzliche Mehrwertsteuer
ist in unseren Preisen nicht enthalten; sie wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
2. Erfolgt die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss, sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis zu erhöhen, falls zwischen Vertragsabschluss und
Lieferung die geltenden Preise unserer Lieferanten oder sonstige auf unserer Ware liegenden Kosten (einschließlich öffentlicher Lasten) steigen; andernfalls gilt
der in der Auftragsbestätigung angeführte Preis. Die Preiserhöhung wird wirksam, sobald wir sie dem Käufer schriftlich mitgeteilt haben.
3. Unsere Rechnungen sind fällig und zahlbar netto Kasse innerhalb 30 Tage nach Rechnungsstellung, soweit nicht anders schriftlich vereinbart. Dies gilt auch für
Teillieferungen.
4. Zurückbehaltungsrechte des Käufers, die auf einem anderen Vertragsverhältnis beruhen, sind ausgeschlossen. Zurückbehaltungsrechte des Käufers, die auf
demselben Vertragsverhältnis beruhen, sind ebenfalls ausgeschlossen, sofern die Gegenforderung bestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt ist. Der Käufer
ist nicht berechtigt, mit einer Gegenforderung aufzurechnen, sofern diese Forderung bestritten oder nicht rechtkräftig festgestellt ist.
5. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken
berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen. Den Nachweis eines höheren Verzugsschadens
behalten wir uns vor.
6. Gerät der Käufer mit einer fälligen Zahlung ganz oder teilweise in Rückstand, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen
Frist vom Vertrag zurückzutreten. Unser Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn Umstände bekannt werden, die geeignet sind die Kreditwürdigkeit des Käufers
herabzusetzen. Treten wir zurück, sind wir berechtigt, die von uns gelieferte Ware auf Kosten des Käufers kennzeichnen, gesondert lagern und abholen zu
lassen. Der Käufer erklärt bereits hierdurch sein Einverständnis dazu, dass die von uns mit der Abholung beauftragten Personen zu diesem Zweck das Gelände
betreten und befahren können, auf dem sich die Ware befindet.
7. Alternativ zu unseren Rücktrittsrechten gem. vorstehend Ziffer 6. können wir vom Käufer Sicherheit verlangen.
III) Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung behalten wir uns das Eigentum an unseren Warenlieferungen vor. Bis zur
vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung ist der Käufer verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln und uns einen Zugriff Dritter
auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware, einen Besitzwechsel der Ware sowie die Stellung eines
Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers unverzüglich mitzuteilen. Hält der Käufer den Zahlungstermin nicht ein oder
verstößt er gegen sonstige vertragliche Vereinbarungen oder werden uns Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern,
sind wir berechtigt, die Weiterveräußerung von Vorbehaltsware zu untersagen, deren Rückgabe oder die Einräumung mittelbaren Besitzes auf Kosten des
Käufers auf uns zu verlangen oder, falls die Ware bereits weiter veräußert, aber ganz oder teilweise noch nicht bezahlt ist, Zahlung direkt vom Abnehmer des
Käufers zu verlangen.
2. Der Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im
Zahlungsrückstand ist zu veräußern und zu verwenden. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderung
aus der Weiterveräußerung gemäß nachfolgend Ziffer 3. bis 5. auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
3. Der Käufer tritt seine Forderung aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware, auch nach deren Verarbeitung entsprechend nachfolgend Ziffer 5. bereits
jetzt an uns ab, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware an einen oder an mehrere Abnehmer veräußert wird. Der Käufer ist berechtigt, die abgetretenen
Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit möglichen Widerruf einzuziehen. Zur Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Fall
berechtigt.
4. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren verarbeitet oder vermischt, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen.
5. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet – sofern wir seinen Abnehmer nicht selbst unterrichten -, dem Abnehmer die Abtretung an uns unverzüglich
bekannt zu geben und uns die Benachrichtigung nachzuweisen sowie die zur Einziehung der abgetretenen Forderung notwendigen Auskünfte und Unterlagen mit
dieser Benachrichtigung zu übersenden.
IV) Lieferzeit
1. Unsere Lieferzeiten sind grundsätzlich nur annähend und unverbindlich. Hiervon abweichende Vereinbarungen über eine verbindliche Lieferzeit müssen
ausdrücklich und schriftlich erfolgen. Können wir nicht pünktlich liefern, informieren wir den Käufer unverzüglich.
2. Geraten wir aus von uns zu vertretenden Gründen mit der Lieferung in Rückstand und hat uns der Käufer erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt, kann er
vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Pflichtverletzung sind ausgeschlossen, es sei denn, wir oder unsere Erfüllungsgehilfen
haben grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt.
3. Unvorhergesehene Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, zum Beispiel Energiemangel, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Komponenten und
sonstiger Materialien, Importschwierigkeiten, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Streiks, Aussperrung, höhere Gewalt, verlängern die Lieferzeit angemessen.
Können wir auch nach angemessener Verlängerung nicht leisten, sind sowohl der Käufer als auch wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Treten wir zurück, erstatten wir dem Käufer unverzüglich sämtliche bereits erbrachte Zahlungen.
V) Versand und Gefahrenübergang
1. Falls nicht anders vereinbart, werden der Versandweg und die Versandart von uns bestimmt. Jede Lieferung wird von uns versichert, falls nicht anderweitig
gewünscht.
2. Der Versand erfolgt nach unserem besten Wissen unter Ausschluss jeder eigenen Haftung. Insbesondere Veränderungen und Verschlechterungen der Ware
während des Transports oder aufgrund unsachgemäßer Einlagerung haben wir nicht zu vertreten.
3. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware unser Werk oder das Auslieferungslager verlassen hat, und zwar auch dann, wenn wir weitere Leistungen,
wie etwa frachtfreie Versendung, Anfuhr oder Ähnliches übernehmen.
4. Haben wir dem Käufer angezeigt, dass die Ware versand- und abholbereit ist, geht die Gefahr auf den Käufer über, wenn er die Ware nicht abruft oder abholt
und wir ihm hierzu erfolglos eine angemessene Frist gesetzt haben.
VI) Pflichtverletzung bei Mängel
1. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Eingang zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind uns innerhalb von 5 Werktagen nach Eingang der Ware schriftlich
anzuzeigen. Geschieht dies nicht, gilt die Ware als genehmigt.
2. Unsere Haftung erstreckt sich auf eine dem Stand der Technik entsprechenden Mangelfreiheit der Ware.
3. Sofern wir Ansprüche gegen unsere Lieferanten haben, erfolgt unsere Haftung durch Abtretung dieser Ansprüche an den Käufer, der diese Abtretung für diesen
Fall bereits hierdurch annimmt.
4. Kommt ein Anspruch gegenüber dem Lieferanten nicht in Betracht oder weigert sich der Lieferant, gegenüber dem Käufer zu haften, beschränkt sich unsere
Haftung auf die Nacherfüllung, d.h. nach unserer Wahl Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Die mangelhafte Ware muss der Käufer an uns herausgeben. Ist die
Nacherfüllung fehlgeschlagen oder sind wir dazu nicht in der Lage, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
5. Weitergehende Ansprüche des Käufers als die vorstehend genannten, gleich aus welchen Rechtsgründen, sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für
Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind und nicht für sonstige Vermögensschäden des Käufers, insbesondere nicht für Folgeschäden aus der
Verarbeitung dieser Ware.
VII) Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist Ludwigshafen/Rhein. Gerichtsstand – auch im Wechsel- und Scheckprozess – ist, wenn unser Vertragspartner Kaufmann
ist, Ludwigshafen/Rhein.
VII) Schlussbestimmungen
1. Auch bei Lieferungen ins Ausland gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
2. Der Käufer ist nicht zum Wiederverkauf unserer Waren berechtigt, die nicht ausdrücklich zum Weiterverkauf geliefert wurden. Im Falle eines Wiederverkaufs
unserer Waren übernehmen wir keine Haftung für Schäden, die an oder durch unsere Waren entstanden sind oder wenn Schutzrechte Dritter verletzt wurden.
3. Sollten diese Bestimmungen teilweise rechtsunwirksam oder lückenhaft sein, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Limburgerhof, 01.02.2023
